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219341

Positives Recht

Niklas Luhmann

pp. 207-293

Résumé

Der Begriff der Positivität des Rechts ist der Rechtsphilosophie und der Rechtswissenschaft geläufig. Dort bezeichnet er im Kern die Gesetztheit des Rechts,1 hat in der näheren Auffassung dieser Gesetztheit aber einige Mitbedeutungen, die wir abstreifen müssen, um einen rechtssoziologischen Begriff der Positivität zu gewinnen. Im rechtswissenschaftlichen Verständnis der Positivität des Rechts ist diese zugleich dogmatisiert, das heißt als Grund ihrer selbst gesetzt.2 Damit kann eine Soziologie, die immer auch andere Möglichkeiten im Blick zu halten sucht, sich nicht zufriedengeben. Zwar begegnet der klassische rechtswissenschaftliche Positivismus heute (mehr übrigens als der wissenschaftliche Positivismus) breiter Ablehnung, aber ernsthafte Versuche, ihn durch eine andere Theorie der Begründung des Rechts zu ersetzen, sind nicht in Sicht, und die Tatsache der Positivität des Rechts bleibt zu deuten.

Détails de la publication

Publié dans:

Luhmann Niklas (1983) Rechtssoziologie. Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften.

Pages: 207-293

DOI: 10.1007/978-3-322-95699-6_5

Citation complète:

Luhmann Niklas, 1983, Positives Recht. In N. Luhmann Rechtssoziologie (207-293). Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften.