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Definitionen und Grundthesen
Abgrenzung des Themas
pp. 1-1
Résumé
Der Begriff des Rechtsgegenstandes (des Rechtsobjekts) steht in logischer Opposition zum Begriff des Rechtssubjekts. Am Dasein von Rechtssubjekten ist nicht zu zweifeln. Aber auch der Rechtsgegenstand ist keine Konstruktion, nicht eine bloße Denkform. Es gibt Rechtsgegenstände. Aber es hat sie nicht immer gegeben. Dem Recht, das Rechtsgegenstände kennt, ist ein gegenstandsfremdes Recht entgegenzustellen. Wobei diesem eine rechtslogische (und rechtsgeschichtliche) Priorität gegenüber jenem Recht zukommt.
Détails de la publication
Publié dans:
Husserl Gerhart (1933) Der Rechtsgegenstand: rechtslogische Studien zu einer Theorie des Eigentums. Dordrecht, Springer.
Pages: 1-1
DOI: 10.1007/978-3-642-51837-9_1
Citation complète:
Husserl Gerhart, 1933, Definitionen und Grundthesen: Abgrenzung des Themas. In G. Husserl Der Rechtsgegenstand (1-1). Dordrecht, Springer.